MarkenG § 94 – Zustellungen; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 94 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragrafen wird erklärt, wie Dokumente im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zugestellt werden. Es gibt spezielle Regelungen, wie Briefe an Empfänger im Ausland, die keinen Vertreter in Deutschland haben, verschickt werden.
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