MarkenG § 95 – Rechtshilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 95 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass die Gerichte dem Deutschen Patent- und Markenamt helfen müssen. Das betrifft insbesondere Zeugen oder Sachverständige, die nicht zur Verhandlung erscheinen oder nicht aussagen wollen.
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