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MarkenG § 96 – Inlandsvertreter

In diesem Gesetz geht es darum, dass Personen ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland nur dann an Verfahren bei bestimmten deutschen Patentbehörden teilnehmen können, wenn sie einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter haben. 2.

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