MarkenG § 97 – Kollektivmarken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 97 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph erklärt, was Kollektivmarken sind. Das sind besondere Marken, die nicht nur einem einzelnen Unternehmen gehören, sondern mehreren Mitgliedern, die ihre Produkte oder Dienstleistungen damit kennzeichnen möchten.
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