MarkenG § 108 – Antrag auf internationale Registrierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 108 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke in Deutschland. Man kann diesen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.
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