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MarkenG § 109 – Gebühren

In diesem Gesetz geht es um die Gebühren für die internationale Registrierung einer Marke, die in Deutschland eingetragen ist. Wenn der Antrag auf die internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke gestellt wird, wird die Gebühr an dem Tag fällig, an dem die Marke eingetragen wird.

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