MarkenG § 110 – Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 110 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht um die internationale Registrierung von Marken. Wenn eine Marke international registriert wird, müssen bestimmte Informationen, wie das Datum und die Registrierungsnummer, in den Akten und in das Register eingetragen werden.
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