MarkenG § 111 – Nachträgliche Schutzerstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 111 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Möglichkeit, den Schutz einer international registrierten Marke in Deutschland nachträglich zu beantragen. Das kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt machen.
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