MarkenG § 112 – Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 112 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph beschreibt, wie eine international registrierte Marke in Deutschland wirkt. Wenn eine Marke im Ausland registriert wird, hat das die gleiche Bedeutung, als wäre sie direkt bei den deutschen Behörden eingetragen worden.
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