MarkenG § 117 – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 117 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markengesetzes geht es darum, dass Ansprüche wegen der Verletzung einer international registrierten Marke unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden können. Dabei wird auf einen bestimmten Tag verwiesen, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
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