MarkenG § 118 – Umwandlung einer internationalen Registrierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 118 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Umwandlung einer international registrierten Marke, die im internationalen Register gelöscht wurde. Der Antrag zur Umwandlung muss innerhalb von drei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.