MarkenG § 126 – Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 126 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird erklärt, was geographische Herkunftsangaben sind. Das sind Namen von Orten oder Ländern, die verwendet werden, um zu zeigen, woher Waren oder Dienstleistungen kommen.
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