MarkenG § 130 – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 130 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markenrechts wird erklärt, wie das Deutsche Patent- und Markenamt Anträge zur Eintragung einer geografischen Angabe prüft. Es geht um die Zuständigkeiten und das Verfahren, das eingehalten werden muss.
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