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MarkenG § 130 – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

In diesem Paragraphen des Markenrechts wird erklärt, wie das Deutsche Patent- und Markenamt Anträge zur Eintragung einer geografischen Angabe prüft. Es geht um die Zuständigkeiten und das Verfahren, das eingehalten werden muss.

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