MarkenG § 131 – Unionsphase
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 131 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Informationen umgehen muss, die von der Europäischen Union für geistiges Eigentum angefordert werden. Wenn mehr Informationen benötigt werden, muss das DPMA die Antragsteller darüber informieren und die Informationen weiterleiten.
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