MarkenG § 135 – Ansprüche wegen Verletzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 135 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von geografischen Angaben, also Bezeichnungen, die Produkte aus bestimmten Regionen kennzeichnen. Wer gegen diesen Schutz verstößt, kann rechtlich belangt werden, besonders wenn die Gefahr besteht, dass dies wieder passiert.
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