MarkenG § 136 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 136 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph beschreibt, dass bestimmte Ansprüche, die in § 135 des Markenrechts erwähnt werden, nach den Regeln in § 20 verjähren. Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit keine rechtlichen Ansprüche mehr durchgesetzt werden können.
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