Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 136 – Verjährung

Der Paragraph beschreibt, dass bestimmte Ansprüche, die in § 135 des Markenrechts erwähnt werden, nach den Regeln in § 20 verjähren. Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit keine rechtlichen Ansprüche mehr durchgesetzt werden können.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen