MarkenG § 137 – Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 137 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um den Schutz von geografischen Angaben für bestimmte handwerkliche und industrielle Produkte. Es wird erklärt, wie diese Angaben in der EU rechtlich geschützt sind und auf welche internationalen Abkommen sie sich stützen.
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