MarkenG § 138 – Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 138 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph des Markenrechtsgesetzes regelt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die genauen Abläufe für Anträge, Einsprüche und Änderungen im Markenverfahren festlegen kann. Es erlaubt auch, bestimmte Rechte an das Deutsche Patent- und Markenamt zu übertragen.
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