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MarkenG § 139 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

In diesem Paragraphen wird geregelt, wie das Bundesministerium der Justiz weitere Details zum Schutz geografischer Angaben festlegen kann. Dies betrifft auch rechtliche Vorgaben aus einer EU-Verordnung.

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