MarkenG § 140 – Kennzeichenstreitsachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 140 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Das Gesetz regelt, wie in Streitfällen um Marken und andere Kennzeichen verfahren wird. Für solche Klagen sind ausschließlich die Landgerichte zuständig.
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