MarkenG § 141 – Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 141 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph 141 des Markengesetzes regelt, wo man Klagen einreichen kann, die mit Markenrechten und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu tun haben. Man muss diese Klagen nicht an dem Ort einreichen, der sonst für solche Fälle vorgesehen ist.
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