MarkenG § 142 – Streitwertbegünstigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 142 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um eine Regelung, die bestimmten Personen hilft, wenn sie vor Gericht gegen hohe Prozesskosten kämpfen müssen. Wenn jemand glaubhaft macht, dass die Kosten die eigene finanzielle Situation stark gefährden würden, kann das Gericht entscheiden, dass die Kosten niedriger berechnet werden.
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