MarkenG § 146 – Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 146 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph des Markengesetzes regelt, dass Waren, die illegal mit einer geschützten Marke oder Firmenbezeichnung versehen sind, von der Zollbehörde beschlagnahmt werden können. Dies geschieht auf Antrag des Markeninhabers, wenn die Rechtsverletzung klar erkennbar ist.
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