MarkenG § 148 – Zuständigkeiten, Rechtsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 148 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Zuständigkeiten und Rechtsmittel im Zusammenhang mit Anträgen, die bei der Generalzolldirektion gestellt werden. Der Antrag hat eine Gültigkeit von einem Jahr, es sei denn, man beantragt eine kürzere Laufzeit.
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