MarkenG § 149 – Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 149 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um Schadensersatz, wenn Waren ungerechtfertigt beschlagnahmt wurden. Wenn die Beschlagnahme unrechtmäßig war und der Antragsteller seinen Antrag nicht schnell genug zurückgezogen hat, muss er den Schaden ersetzen, den der rechtmäßige Eigentümer durch die Beschlagnahme erlitten hat.
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