MarkenG § 153 – Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 153 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht darum, dass jemand, der vor dem 1. Januar 1995 eine Marke eingetragen hat oder diese bekannt gemacht hat, keinen Anspruch auf die Nutzung dieser Marke geltend machen kann, wenn er zuvor keinen solchen Anspruch hatte.
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