MarkenG § 159 – Schutzdauer und Verlängerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 159 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markengesetzes geht es um die Schutzdauer von eingetragenen Marken. Er legt fest, wie diese Dauer berechnet wird und dass einige ältere Markenregelungen weiterhin gültig sind.
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