MarkenG § 120 – Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 120 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke. Wenn eine Marke gelöscht wurde, kann man beantragen, dass diese Marke als ungültig erklärt wird.
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