MarkenG § 121 – Umwandlung von Unionsmarken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 121 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph regelt, wie ein Antrag auf Umwandlung einer Unionsmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wird. Das betrifft sowohl angemeldete als auch eingetragene Marken.
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