MarkenG § 123 – Unterrichtung der Kommission
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 123 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz steht, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Informationen über bestimmte Gerichte in der EU an die Europäische Kommission weitergeben muss. Dazu gehören die Namen und örtlichen Zuständigkeiten dieser Gerichte.
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