MarkenG § 124 – Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 124 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte in Deutschland. Diese Gerichte sind zuständig, wenn es um Marken geht, die international anerkannt sind.
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