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MarkenG § 125 – Insolvenzverfahren

In diesem Paragraphen wird geregelt, wie ein Insolvenzgericht mit eingetragenen Unionsmarken umgeht, wenn das Unternehmen insolvent ist. Das Gericht muss das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum informieren und verschiedene Schritte einleiten, die die Marke betreffen.

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