MarkenG § 64a – Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 64a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Kosten, die bei Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen. Es wird festgelegt, dass diese Kosten nach dem Patentkostengesetz geregelt werden.
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