MarkenG § 125a – Erteilung der Vollstreckungsklausel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 125a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass das Bundespatentgericht die Verantwortung hat, eine Vollstreckungsklausel auszustellen. Diese Klausel ist wichtig, um gerichtliche Entscheidungen durchsetzen zu können.
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