MarkenG § 91a – Weiterbehandlung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 91a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, was passiert, wenn jemand eine Frist verpassen und die Anmeldung einer Marke zurückgewiesen wird. Der Anmelder kann die Anmeldung erneut behandeln lassen, sofern er rechtzeitig einen Antrag stellt und die versäumte Handlung nachholt.
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