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MarkenG § 95a – Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

In diesem Paragraphen geht es um die elektronische Bearbeitung von Anmeldungen und Anträgen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es wird festgelegt, dass dabei die gleichen Regeln gelten, wie sie auch in anderen rechtlichen Verfahren gelten.

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