MarkenG § 95a – Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 95a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die elektronische Bearbeitung von Anmeldungen und Anträgen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es wird festgelegt, dass dabei die gleichen Regeln gelten, wie sie auch in anderen rechtlichen Verfahren gelten.
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