MarkenG § 93a – Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 93a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Zeugen eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung erhalten. Diese Zahlungen regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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