MarkenG § 89a – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 89a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, dass wenn ein Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, das Verfahren weitergeführt werden muss. Eine Rüge, also eine Beschwerde darüber, kann aber nicht gegen Entscheidungen vor der Endentscheidung erhoben werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.