MarkenG § 19b – Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 19b Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt, dass Markeninhaber von Verletzern Informationen verlangen können, die nötig sind, um Schadensersatz zu bekommen. Das betrifft vor allem geschäftliche Rechtsverletzungen.
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