MarkenG § 19c – Urteilsbekanntmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 19c Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass wenn jemand eine Klage gewinnt, er das Recht haben kann, das Urteil öffentlich bekannt zu machen. Das muss der Gewinner aber begründen.
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