MarkenG § 19d – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 19d Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph besagt, dass Ansprüche, die aus anderen Gesetzen entstehen, durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt werden. 2.
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