MarkenG § 96a – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 96a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph bespricht den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in bestimmten Gerichten, in diesem Fall beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof. Es wird auf die Verfahren aus einem anderen Gesetz verwiesen, das bestimmte Regeln für diese Gerichtsverfahren festlegt.
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