Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 81a – Verfahrenskostenhilfe

Dieser Paragraph regelt, dass Personen, die vor dem Bundespatentgericht ein Verfahren führen möchten, auf Antrag Unterstützung bei den Verfahrenskosten erhalten können. Diese Unterstützung nennt man Verfahrenskostenhilfe.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen