MarkenG § 62a – Datenschutz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 62a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um den Umgang mit personenbezogenen Daten, die im Register oder in öffentlich zugänglichen Informationen des Deutschen Patent- und Markenamtes stehen. Es werden bestimmte Datenschutzrechte, wie das Auskunftsrecht, eingeschränkt.
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