MarkenG § 65a – Verwaltungszusammenarbeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 65a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetzestext geht es um die Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts. Es arbeitet mit anderen Markenämtern und Organisationen zusammen, um den Schutz von Marken in Deutschland und Europa zu verbessern.
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