MarkenG § 106b – Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 106b Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um Gewährleistungsmarken. Das sind spezielle Marken, die eine besondere Qualität oder Sicherheit von Waren oder Dienstleistungen anzeigen.
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