MarkenG § 106c – Klagebefugnis; Schadensersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 106c Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, wer in Deutschland wegen einer Verletzung einer Gewährleistungsmarke klagen kann. Das sind spezielle Marken, die bestimmte Eigenschaften oder Güte eines Produkts garantieren.
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