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MarkenG § 106f – Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung

In diesem Paragraphen geht es um die Verpflichtung von Inhabern einer Gewährleistungsmarke, Änderungen ihrer Satzung dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. Diese Änderungen sind erst wirksam, wenn sie ins Register eingetragen wurden.

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