MarkenG § 106f – Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 106f Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Verpflichtung von Inhabern einer Gewährleistungsmarke, Änderungen ihrer Satzung dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. Diese Änderungen sind erst wirksam, wenn sie ins Register eingetragen wurden.
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