MarkenG § 6a – Verbot des Gebrauchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 6a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen steht, dass man im Geschäftsverkehr bestimmte Zeichen nicht verwenden darf. Dazu gehören Sachen wie Wappen oder Flaggen von Staaten, amtliche Prüfzeichen und wichtige Symbole internationaler Organisationen.
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