MarkenG § 6a – Verbot des Gebrauchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchMarkenG
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen: 1.ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,2.ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,3.ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.