MarkenG § 132a – Internationale Registrierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 132a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Abschnitt des Markenrechts geht es darum, welches Amt für bestimmte Anträge zur internationalen Registrierung von Marken zuständig ist. Für diese Anträge ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verantwortlich.
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